Föderale IT-Kooperation (FITKO)

IT-Planungsrat | 16.03.2016 | 19. Sitzung | Beschluss 2016/05

  1. Der IT-Planungsrat hat sich dafür ausgesprochen, der Föderalen IT-Kooperation (FITKO) einen neuen Rahmen zu geben, um die im IT-Staatsvertrag vorgesehenen Steuerungs- und Koordinierungsfunktionen wirksam erfüllen zu können. Zu diesem Zweck sollen die bestehenden personellen und finanziellen Ressourcen und Strukturen in einer eigenständigen Einrichtung gebündelt werden.

  2. Der IT-Planungsrat präferiert für FITKO eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) in gemeinsamer Trägerschaft aller Länder und des Bundes mit Sitz in Frankfurt am Main.
    Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Föderale IT-Kooperation“ (bestehend aus den Ländern Bayern, Berlin, Bremen und Hessen sowie dem Bund) wird beauftragt, entsprechende Entscheidungsvorschläge hierfür zu erarbeiten. Insbesondere sind abschließend die damit verbundenen verfassungsrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Prüfungen durchzuführen. Weiterhin sind die Dienstherrenfähigkeit einschließlich der damit verbundenen Folgen sowie die Insolvenzfähigkeit zu prüfen. Etwaige Alternativen und die in diesem Zusammenhang verbundenen Vor- und Nachteile sind jeweils aufzuzeigen.
    Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe wird weiterhin zur Schaffung der notwendigen Grundlage für die Errichtung der AöR bis zur 21. Sitzung des IT-Planungsrats:

    • einen Entwurf zur Anpassung des IT-Staatsvertrages erarbeiten

    • zur Errichtung der AöR den Entwurf einer Verwaltungsvereinbarung erarbeiten, die insbesondere:

      1. den weiteren Rechtsrahmen (ggfs. einen Satzungsentwurf),
      2. das Verfahren zur Auswahl der Leitung,
      3. aufbauorganisatorische Fragen
      4. sowie die sukzessive Übertragung von Aufgaben an die AöR konkretisiert und regelt.
    • einen Vorschlag erarbeiten, wie ein Aufbaustab für FITKO zum 1. Januar 2017 seine Arbeit aufnehmen kann.

  3. Der IT-Planungsrat legt der Konferenz des Chefs des Bundeskanzleramts mit den Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder (CdS) einen Zwischenbericht vor.

  4. Die Finanzierung der Gemeinkosten und der von allen gemeinsam getragenen Kooperationen erfolgt nach dem jeweils geltenden Königsteiner Schlüssel, erweitert um einen festen Finanzierungsanteil des Bundes („erweiterter Königsteiner Schlüssel“). Der Finanzierungsanteil des Bundes beträgt 25%.

  5. Der IT-Planungsrat übernimmt die Funktion des Steuerungs- bzw. Aufsichtsgremiums für die AöR (fachliches Weisungsrecht). Die Rechtsaufsicht obliegt den Ländern und dem Bund gemeinsam. Mit der Wahrnehmung der Aufsicht wird das hessische Ministerium der Finanzen betraut. Es führt die Aufsicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.

  6. Der AöR werden sukzessive die im Konzept Phase III (Beschluss 2015/14) vom 6. Mai 2015 beschriebenen Aufgaben und personellen Ressourcen übertragen.