Weiterentwicklung des Verbindungsnetzes (Umsetzung § 3 IT-NetzG)

IT-Planungsrat | 18.03.2015 | 16. Sitzung | Beschluss 2015/03

Angesichts der Verpflichtung, dass der Datenaustausch zwischen den Netzen des Bundes und denen der Länder nach § 3 IT-NetzG über das Verbindungsnetz erfolgt, beschließt der IT-Planungsrat für den Datenaustausch, an dem die Netze des Bundes nicht beteiligt sind, dass folgendes gelten soll:

  1. Nach Möglichkeit Sicherstellung der Nutzung des Verbindungsnetzes für den Datenaustausch durch Verwendung geeigneter Routingverfahren (ohne Anpassungen von Fachverfahren).
  2. Wo dies nicht möglich ist, Feststellung des Schutzbedarfs (Erhebung der betroffenen Fachverfahren). Bei hohem und sehr hohem Schutzbedarf sollte das Verbindungsnetz genutzt werden, falls nicht bereits alternative und ausreichend sichere Sicherheitstechniken eingesetzt werden (z.B. OSCI-Transport, Verwaltungs-PKI).
  3. Die für die betroffenen Fachverfahren Verantwortlichen werden gebeten, entsprechende Maßnahmen zeitnah einzuleiten und bis zur Umsetzung dieser Maßnahmen die Verfahren in der jetzigen Form weiterzuführen.