Einheitlicher Zeichensatz für Datenübermittlung und Registerführung

IT-Planungsrat | 12.03.2014 | 13. Sitzung | Beschluss 2014/04

  1. Unter Bezug auf § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Vertrages über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern (IT-Staatsvertrag) beschließt der IT-Planungsrat die verbindliche Anwendung des Interoperabilitätsstandards "Lateinische Zeichen in UNICODE" als Mindeststandard.

  2. Für IT-Verfahren, die dem bund-länderübergreifenden Datenaustausch oder dem Datenaustausch mit Bürgern und Wirtschaft dienen, werden folgende Fristen für die Konformität laut Anlage 1 festgelegt:

    • mit Beschlussfassung - für IT-Verfahren, die neu aufgebaut oder in wesentlichem Umfang überarbeitet werden,
    • drei Jahre nach Beschlussfassung - für andere IT-Verfahren.
  3. Die Mitglieder des IT-Planungsrats tragen in ihrer jeweiligen Gebietskörperschaft dafür Sorge, dass, sobald möglich, sämtliche IT-Verfahren konform zu diesem Standard sind, wenn nicht zwingende fachliche oder wirtschaftliche Gründe dagegen sprechen.

  4. Der Standard "Lateinische Zeichen in UNICODE" wird im Auftrag des IT-Planungsrats von der Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT) herausgegeben. Der Standard ist im Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, für jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt.

  5. Der Standard und darauffolgende Änderungen werden im Bundesanzeiger bekannt gemacht.