Erklärung zu § 10 der Geschäftsordnung des IT-Planungsrats (Umlaufbeschluss)

IT-Planungsrat | 02.07.2010 | 2. Sitzung | Beschluss 2010/15

Der IT-Planungsrat beschließt die nachstehende "Erklärung des IT-Planungsrats zu § 10 der Geschäftsordnung".

Erklärung des IT-Planungsrats zu § 10 der Geschäftsordnung:

  1. E-Justice und E-Government haben sich in den vergangenen Jahren in enger Kooperation positiv entwickelt. Es ist Ziel des IT-Planungsrats, diese Zusammenarbeit und gemeinsame Entwicklung fortzusetzen und bei der Steuerung des E-Government mit den von Bund und Ländern eingerichteten E-Justice-Gremien und –Verantwortlichen eng zusammen zu arbeiten.
  2. Soweit Gegenstände des IT-Planungsrats den Einsatz der Informationstechnik in der Justiz betreffen, sind die aus den verfassungs- und einfachrechtlich garantierten Positionen der unabhängigen Rechtspflegeorgane resultierenden Besonderheiten zu beachten. Die richterliche Unabhängigkeit ist zu wahren.
  3. Im Rahmen der Beteiligung der Justizministerkonferenz durch den IT-Planungsrat wird die Einhaltung der in Ziffer 2 genannten Grundsätze geprüft. Die Beteiligung erfolgt vor dem Abschluss der in Bund und Ländern notwendigen Abstimmungen des vorgesehenen Beschlusses.