Aufgabenspektrum
Die Aufgaben des IT-Planungsrats sind im Staatsvertrag zur Ausführung von Art. 91c GG festgelegt und umfassen:
- die Koordinierung der Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Fragen der Informationstechnik
- die Beschlussfassung über fachunabhängige oder fachübergreifende IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards (Mehrheitsentscheidung möglich, Bund kann nicht überstimmt werden, § 3 Abs. 2 IT-Staatsvertrag)
- die Steuerung von E-Government-Projekten
- die Planung und Weiterentwicklung des (vom Bund zu errichtenden und zu betreibenden) Verbindungsnetzes nach Maßgabe des IT-NetzG: gemeinsame Festlegung der an das Verbindungsnetz zu stellenden Anforderungen (Mehrheitsentscheidung möglich, § 4 IT-NetzG*) ein Arbeitsgremium aus drei Ländervertretern überwacht die Umsetzung der gemeinsam festgelegten Anforderungen bei Vergabe und Betrieb (§ 5 Abs. 2, 6 Abs. 2 IT-NetzG)
Grafik: Aufgabenbereiche des IT-Planungsrats
Der IT-Planungsrat ist das zentrale Steuerungsgremium für die IT von Bund und Ländern. Die Zusammenarbeit von Bund, Ländern und Kommunen im Bereich der IT und des E-Government soll mit größerer Verbindlichkeit zum Wohle der Nutzer von Verwaltungsdienstleistungen, Bürgern und Wirtschaftsunternehmen befördert werden.
*Gesetz über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder – Gesetz zur Ausführung von Art. 91c Absatz 4 des GG
- Fassung vom:
- 24.11.2010

