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Aufgabenspektrum

Die Aufgaben des IT-Planungsrats sind im Staatsvertrag zur Ausführung von Art. 91c GG festgelegt und umfassen:

  • die Koordinierung der Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Fragen der Informationstechnik
  • die Beschlussfassung über fachunabhängige oder fachübergreifende IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards (Mehrheitsentscheidung möglich, Bund kann nicht überstimmt werden, § 3 Abs. 2 IT-Staatsvertrag)
  • die Steuerung von E-Government-Projekten
  • die Planung und Weiterentwicklung des (vom Bund zu errichtenden und zu betreibenden) Verbindungsnetzes nach Maßgabe des IT-NetzG: gemeinsame Festlegung der an das Verbindungsnetz zu stellenden Anforderungen (Mehrheitsentscheidung möglich, § 4 IT-NetzG*) ein Arbeitsgremium aus drei Ländervertretern überwacht die Umsetzung der gemeinsam festgelegten Anforderungen bei Vergabe und Betrieb (§ 5 Abs. 2, 6 Abs. 2 IT-NetzG)

AufgabenspektrumGrafik: Aufgabenbereiche des IT-Planungsrats

Der IT-Planungsrat ist das zentrale Steuerungsgremium für die IT von Bund und Ländern. Die Zusammenarbeit von Bund, Ländern und Kommunen im Bereich der IT und des E-Government soll mit größerer Verbindlichkeit zum Wohle der Nutzer von Verwaltungsdienstleistungen, Bürgern und Wirtschaftsunternehmen befördert werden.

*Gesetz über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder – Gesetz zur Ausführung von Art. 91c Absatz 4 des GG

Fassung vom:
24.11.2010

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